Als Anwaltskanzlei haben wir die Möglichkeit, die Kosten für die Schuldenberatung über einen Beratungshilfeschein bei Ihrem Amtsgericht abzurechnen.
Gern sind wir Ihnen bei der Beantragung der Beratungshilfe behilflich. Dafür laden Sie sich bitte den Antrag herunter, füllen ihn aus und senden diesen im Original an uns zurück. Wir werden prüfen, ob Sie Anspruch auf Beratungshilfe haben und den Antrag bei Ihrem zuständigen Amtsgericht stellen.
Ohne Beratungshilfe erfolgt unsere Dienstleistung für die Schuldenberatung gegen Zahlung eines Honorars. Bei unserer Honorargestaltung haben wir darauf geachtet, Ihre angespannte finanzielle Situation nicht über Gebühr zu strapazieren. Bei unserem Honorar handelt es sich um entgültige Festpreise, die auch für Sie sozialverträglich und bezahlbar sind.
Damit Sie sich einen Überblick über die Kosten unserer Schuldenberatung verschaffen können, sehen Sie nachfolgend unsere Gebühren, deren Höhe sich nach der Anzahl der Gläubiger richtet (Alle Preise zuzüglich gesetzlicher Mwst.). Sofern Sie mehr als 35 Gläubiger haben, fragen Sie uns bitte nach der Höhe der Gebühren. Wir geben gern Auskunft. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung.
Gläubiger | Außergerichtiche Entschuldung |
bis zu 5 | 252,- € |
6 bis 10 | 308,- € |
11 bis 15 | 364,- € |
16 bis 20 | 420,- € |
21 bis 25 | 476,- € |
26 bis 30 | 532,- € |
31 bis 35 | 588,- € |